{"id":17528,"date":"2021-08-06T06:25:36","date_gmt":"2021-08-06T04:25:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/?p=17528"},"modified":"2022-07-19T12:57:56","modified_gmt":"2022-07-19T10:57:56","slug":"anteilige-urlaubskuerzung-fuer-zeiten-von-kurzarbeit-ist-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/anteilige-urlaubskuerzung-fuer-zeiten-von-kurzarbeit-ist-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Anteilige Urlaubsk\u00fcrzung f\u00fcr Zeiten von Kurzarbeit ist unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-17528\"  class=\"panel-layout\" ><div id=\"pg-17528-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" ><div id=\"pgc-17528-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-17528-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n\t<p>Urteil: Solang die Arbeitszeit nicht auf null reduziert wird, ist auch keine K\u00fcrzung des Urlaubsanspruchs rechtens. <strong>Das Arbeitsgericht Osnabr\u00fcck<\/strong> entschied in diesem Sinne zugunsten mehrerer Arbeitnehmer.<\/p>\n<p><strong>Zu den Hintergr\u00fcnden:<\/strong> Mehrere Arbeitnehmer hatten sich mit einer Klage an das AG Osnabr\u00fcck gewendet. Sie verlangten die Gutschrift von jenen Urlaubstagen, die ihnen f\u00fcr die Zeiten von Kurzarbeit im Verh\u00e4ltnis zu ihren Jahresarbeitstagen durch den Arbeitgeber anteilig gek\u00fcrzt worden waren. Die Kurzarbeit wurde \u2013 in den dem Gericht vorliegenden F\u00e4llen \u2013 nur an einzelnen Tagen durchgef\u00fchrt. Die Arbeitszeit der klagenden Parteien war nicht insgesamt auf \u201eNull\u201c reduziert worden.<\/p>\n<p>Die gegenst\u00e4ndlichen Betriebsvereinbarungen wurden jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit abgeschlossenen. Danach erfolgte die Information der betroffenen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber war nach den Vereinbarungen berechtigt, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer \u201eAnsagefrist\u201c von zwei Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.<\/p>\n<p>Die betroffenen Arbeitnehmer vertraten vor Gericht die Ansicht, dass die <strong>durchgef\u00fchrte Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsanspr\u00fcche habe<\/strong>. Der Kurzarbeiter habe nicht \u2013 \u00e4hnlich einem Teilzeitbesch\u00e4ftigten \u2013 eine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit durch Kurzarbeit gewonnen, die er nutzen k\u00f6nne, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivit\u00e4ten nachzugehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte Arbeitgeberin st\u00fctzte sich zur Berechtigung der anteiligen Urlaubsk\u00fcrzung w\u00e4hrend der Kurzarbeit auf Entscheidungen des EuGH und des BAG <strong>\u00fcber entsprechende Urlaubsk\u00fcrzungen gegen\u00fcber Teilzeitbesch\u00e4ftigten und bei Gew\u00e4hrung eines Sabbaticals<\/strong> f\u00fcr Arbeitnehmer, sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung bei Kurzarbeit \u201eNull\u201c. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne es nicht sein, dass dann, wenn nach Ende der Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer, die ihren vollen Jahresurlaub nehmen k\u00f6nnten, der Betrieb nach Wiederanlaufen nach der Kurzarbeit dadurch blockiert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Doch das Arbeitsgericht kam zu einem anderen Schluss und hat den Klagen vollumg\u00e4nglich stattgegeben und den Arbeitgeber verpflichtet, den gek\u00fcrzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.<\/p>\n<p><strong>Die anteilige K\u00fcrzung erscheint als rechtwidrig<\/strong>. Unabh\u00e4ngig davon, dass Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz f\u00fcr das Bestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als solches losgel\u00f6st von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gew\u00e4hrt wird, kann vorliegend nicht von einem zur anteiligen Urlaubsk\u00fcrzung berechtigenden Ruhen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Dauer der Kurzarbeit gesprochen werden.<\/p>\n<p>Bei einer Kurzarbeitvereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf \u201eNull\u201c f\u00fcr diesen Zeitraum herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, wie bei einem \u201eSabbatical\u201c.<\/p>\n<p>Vielmehr zeigt die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhens-Tatbest\u00e4nden im Arbeitsverh\u00e4ltnis, z. B. bei Elternzeit nach dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), dass hierf\u00fcr anteilige Urlaubsk\u00fcrzung gesetzlich m\u00f6glich ist. In Kenntnis dessen h\u00e4tte der Gesetzgeber auch bei Kurzarbeit anteilige Urlaubsk\u00fcrzungen statuieren k\u00f6nnen. Dies hat der Gesetzgeber nicht nur unterlassen, sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck gebracht, <strong>dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschm\u00e4lerung betreffend Urlaubsentgelt dienen soll<\/strong>.<\/p>\n<p>Wegen der Durchf\u00fchrung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit \u201eNull\u201c), sowie der kurzfristigen Einf\u00fchrung als auch der vorliegenden M\u00f6glichkeit der vorzeitigen Beendigung oder Reduzierung der durchgef\u00fchrten Kurzarbeit mit einer Ansagefrist von zwei Werktagen sieht das Arbeitsgericht es als verfehlt an, einer derartigen Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem l\u00e4nger andauernden Ruhen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Es kann weder davon gesprochen werden, dass bei derartiger Kurzarbeit Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben. Es ist auch unerheblich, dass Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsanspr\u00fcche nehmen k\u00f6nnen. Dies liegt in der Natur der Sache. Eine etwaige dadurch einhergehende Betriebsblockade erscheint nicht nur im Hinblick auf die sonstigen Urlaubsanspr\u00fcche der Arbeitnehmer als Spekulation und ohne Belang.<\/p>\n<p><strong>Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Text: Volker G\u00f6rzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht, K\u00f6ln<\/p>\n<p>Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanw\u00e4lte e. V<\/p>\n<p>Bildquelle: pixabay<\/p>\n<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><div id=\"pgc-17528-0-1\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-17528-0-1-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-image panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"1\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-image so-widget-sow-image-default-8b5b6f678277-17528\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"sow-image-container\">\n\t\t<img \n\tsrc=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/judgment-3667391-512x288.jpg\" width=\"512\" height=\"288\" srcset=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/judgment-3667391-512x288.jpg 512w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/judgment-3667391-200x113.jpg 200w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/judgment-3667391-768x432.jpg 768w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/judgment-3667391-1536x864.jpg 1536w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/judgment-3667391-2048x1152.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" title=\"judgment-3667391\" alt=\"\" \t\tclass=\"so-widget-image\"\/>\n\t<\/div>\n\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil: Solang die Arbeitszeit nicht auf null reduziert wird, ist auch keine K\u00fcrzung des Urlaubsanspruchs rechtens. 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