{"id":5996,"date":"2018-07-06T07:49:58","date_gmt":"2018-07-06T05:49:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/?p=5996"},"modified":"2018-07-13T15:36:14","modified_gmt":"2018-07-13T13:36:14","slug":"dsgvo-das-fotografieren-wird-zur-datenerhebung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/dsgvo-das-fotografieren-wird-zur-datenerhebung\/","title":{"rendered":"DSGVO: Das Fotografieren wird zur Datenerhebung"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-5996\"  class=\"panel-layout\" ><div id=\"pg-5996-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" ><div id=\"pgc-5996-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-5996-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n\t<p>Neues Recht bringt immer auch neue Rechtsunsicherheiten mit sich\u201c, sagte die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Vo\u00dfhoff in einem Interview mit dem \u201eHandelsblatt\u201c zum Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018. <strong>Gleichzeitig warnte sie vor einer \u201egro\u00dfen Panikmache\u201c<\/strong> im Zusammenhang mit den neuen Regelungen. Mit der DSGVO verbunden sind aber k\u00fcnftig auch <strong>hohe Bu\u00dfgelder<\/strong>, die bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen f\u00e4llig werden. Bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes werden angedroht.<\/p>\n<p>Und solche <strong>Versto\u00df-Fallen<\/strong> k\u00f6nnen an Stellen lauern, an die man im Zusammenhang mit Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht unbedingt zuerst denkt \u2013 <strong>beim Fotografieren<\/strong> beispielsweise. Sei es bei der Verwendung von Fotos im Reisekatalog, auf der unternehmenseigenen Website, Online-Newslettern oder auch bei Social-Media-Auftritten des Unternehmens \u2013 \u00fcberall werden oft Fotos verwendet, <strong>auf denen oft auch Personen zu sehen sind<\/strong>. Jede Anfertigung eines digitalen Fotos \u2013 sowie auch eines digitalen Videos \u2013 auf dem Menschen erkennbar abgebildet sind, gilt mit Inkrafttreten der DSGVO nun als <strong>Erhebung personenbezogener Daten.<\/strong><\/p>\n<p>Zu der damit verbundenen Problematik nahm inzwischen auch die EU-Kommission auf Nachfrage eines Fotografen hin Stellung: \u201eFotos, die Personen abbilden, enthalten personenbezogene Daten. Selbst, wenn das Foto der Person ohne den Namen der abgebildeten Person ver\u00f6ffentlicht wird, <strong>ist diese Person bei einer Zuordnung des Namens identifizierbar<\/strong>. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn einzelne Betrachter den Namen zuordnen k\u00f6nnen, wenn sie das Bild sehen.\u201c Damit unterliege <strong>auch die Weiterleitung dieser Daten<\/strong> \u2013 also der digitalen Fotos - an einen Dienstleister und dessen Verarbeitung den Vorschriften der DSGVO. Dies gelte auch dann, wenn \u201emit den Fotos nicht die Namen der abgebildeten Person weitergeleitet werden.\u201c<\/p>\n<p>Digitale Fotos von erkennbaren Personen gelten also generell als personenbezogene Daten und f\u00fcr eine Identifizierung reicht es schon, wenn \u201eeinzelne Betrachter den Namen zuordnen k\u00f6nnen, wenn sie das Bild sehen\u201c. <strong>Das Fotografieren selbst ist also eine Erhebung von Daten<\/strong> und die DSGVO gilt nach Art. 2 Abs. 1 auch \u201ef\u00fcr die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f\u00fcr die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.\u201c Jede nach der Anfertigung eines Fotos vorgenommene Speicherung, Vermarktung und Ver\u00f6ffentlichung gilt damit als eine Verarbeitung personenbezogener Daten.<\/p>\n<p><strong>Wie ist damit k\u00fcnftig also umzugehen?<\/strong> Grunds\u00e4tzlich muss beim Fotografieren und Ver\u00f6ffentlichen von Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, eine Erlaubnis der Betreffenden eingeholt werden \u2013 was bisher auch schon der Fall war. Unsicherheit gab es nun im Vorfeld des Inkrafttretens der DSGVO \u00fcber die Frage, inwieweit es \u2013 ebenfalls wie bisher \u2013 Ausnahmen gibt und wie weit andere bestehende Regelungen von der DSGVO betroffen sind.<\/p>\n<p><strong>Schlie\u00dflich ist es nicht immer m\u00f6glich, eine Einwilligung aller Personen einzuholen<\/strong> \u2013 man denke nur an Gro\u00dfveranstaltungen wie Opernfestspiele oder ein Weihnachtsmarkt, bei denen man die Szene fotografieren will, an Stra\u00dfenszenen oder aber auch an Messen und Workshops. Hier ist es v\u00f6llig unrealistisch, von jedem beteiligten eine Einwilligung einzuholen. Zudem k\u00f6nnte diese \u2013 bei Geltung der DSGVO \u2013 ja auch jederzeit wieder wiederrufen werden. Kritiker haben daher auch schon ein Ende der Fotografie beschworen, wie wir sie bisher kennen. Vor allem aber betrifft es auch die Fotos, die in sozialen Netzwerken milliardenfach ins Netz gesp\u00fclt werden.<\/p>\n<p>Die Problematik wurde auf der Zielgeraden dann offensichtlich auch von der Bundesregierung erkannt. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat ver\u00f6ffentlichte zum Thema DSGVO und Fotografie Anfang Mai 2018 eine ausf\u00fchrliche Erkl\u00e4rung, die Sicherheit schaffen soll. Demnach wird sich das Anfertigen von Fotografien auch zuk\u00fcnftig auf eine \u2013 wie bislang schon \u2013 jederzeit widerrufbare Einwilligung oder aber auf \u2013 und hier wird es interessant \u2013 \u201e<strong>alternative Erlaubnistatbest\u00e4nde wie die Aus\u00fcbung berechtigter Interessen<\/strong> (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) st\u00fctzen k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p>Diese Erlaubnistatbest\u00e4nde decke nach Ansicht des Ministeriums seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die T\u00e4tigkeit von Fotografen ab und \u201ewerden in Art. 6 DSGVO fortgef\u00fchrt\u201c, <strong>es brauche also keine neuen Regelungen<\/strong>. Die DSGVO betone hingegen, dass \u201eder Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschr\u00e4nktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden\u201c m\u00fcsse, schreibt das Innenministerium.<\/p>\n<p>Die Annahme, dass die DSGVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, sei \u201edaher unzutreffend\u201c, hei\u00dft es dann weiter und zum Thema n\u00f6tige Regelungen, bleibe f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Fotografien das <strong>Kunsturhebergesetz<\/strong> (KUG) auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO erhalten. \u201eEs sind keine \u00c4nderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen\u201c, hei\u00dft es nun ganz klar und seitens des Ministeriums wird weiter wird pr\u00e4zisiert: \u201e<strong>Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 verdr\u00e4ngt, ist falsch<\/strong>. Das Kunsturhebergesetz st\u00fctzt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielr\u00e4ume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit er\u00f6ffnet.\u201c Das Kunsturhebergesetz stehe daher nicht im Widerspruch zur DSGVO, sondern f\u00fcge sich \u201eals Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein\u201c.<\/p>\n<p>Als \u201eerfreulich\u201c bezeichnet die K\u00f6lner Kanzlei \u201eWilde Beuger Solmecke\u201c auf seiner Website diese \u00c4u\u00dferung des Ministeriums. Zumindest die Ver\u00f6ffentlichung einer Fotografie \u201eunterfalle\u201c weiterhin dem KUG und nicht der DSGVO und dies \u201eunabh\u00e4ngig von einem gesetzlichen Medienprivileg\u201c. Unter Juristen sei diese Position bisher eher als \u201e<strong>Mindermeinung<\/strong>\u201c angesehen worden, doch h\u00e4lt die Kanzlei diese Auffassung \u201ef\u00fcr juristisch korrekt und absolut w\u00fcnschenswert\u201c. Nach Ansicht der Juristen k\u00f6nnen sich damit \u201eVerarbeiter, die Fotografien ver\u00f6ffentlichen, zumindest in diesem Rahmen weiterhin auf das KUG st\u00fctzen\u201c.<\/p>\n<p>Der Berufsverband Freier Fotografen und Filmgestalter (BFF) reagierte ebenfalls auf das Schreiben des Ministeriums und gab <strong>zumindest teilweise Entwarnung<\/strong>. Dessen Justiziarin Dorothe Lanc sagte in einer aktuellen Einsch\u00e4tzung zum Statement des Innenministeriums, dass \u201eauch nach dem 25. Mai 2018 das Fotografieren von Personen in Situationen, in denen sich praktisch keine Einwilligung einholen l\u00e4sst, erlaubt\u201c sei.<\/p>\n<p>Gleichwohl gelte aber weiterhin, dass \u201eansonsten wie bisher auch, <strong>Einwilligungen von Abgebildeten einzuholen sind<\/strong> und diese eine separate Datenschutzerkl\u00e4rung vorsehen m\u00fcssen\u201c. Und auch der Blog rechtambild.de schreibt: \u201eDaher kann mit gutem Gewissen bereits hier ein Strich gezogen und vertreten werden: Auch bei gewerbsm\u00e4\u00dfiger Personenfotografie gelten weiterhin die \u00a7\u00a7 22, 23 KUG.\u201c<\/p>\n<p>Also allgemein Entwarnung und war alles nur \u201egro\u00dfe Panikmache\u201c, vor der die Datenschutzbeauftragte Andrea Vo\u00dfhoff gewarnt hat? Die ebenfalls von ihr angesprochene <strong>Rechtsunsicherheit bleibt<\/strong> zumindest teilweise, denn es gibt auch Juristen, die durchaus eine Diskrepanz zwischen dem Anfertigen eines personenbezogenen Fotos und dessen Verarbeitung erkennen wollen. W\u00e4hrend f\u00fcr die Verarbeitung das Kunsturhebergesetz gelte (siehe Erkl\u00e4rung des Ministeriums), falle das Anfertigen des Fotos fortan unter die DSGVO und damit w\u00e4re eine etwaige Einwilligung frei widerruflich. In der Praxis wird das wohl die Rechtsprechung kl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Eine erste aktuelle Entscheidung eines Gerichts gibt es mittlerweile auch. Das OLG K\u00f6ln hat in einem Fall zugunsten des Kunsturhebergesetzes entschieden. Die Beschwerde, die sich auf das DSGVO st\u00fctzte ging nach der Entscheidung fehl. https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2018\/15_W_27_18_Beschluss_20180618.html<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Text: Thomas Burgert<\/p>\n<p>Bildquelle: pixabay\/Jan Va\u0161ek<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><div id=\"pgc-5996-0-1\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-5996-0-1-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-image panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"1\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-image so-widget-sow-image-default-8b5b6f678277-5996\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"sow-image-container\">\n\t\t<img \n\tsrc=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Jan-Va\u0161ek-512x341.jpg\" width=\"512\" height=\"341\" srcset=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Jan-Va\u0161ek-512x341.jpg 512w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Jan-Va\u0161ek-200x133.jpg 200w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Jan-Va\u0161ek-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Jan-Va\u0161ek-272x182.jpg 272w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" title=\"Jan Va\u0161ek\" alt=\"\" \t\tclass=\"so-widget-image\"\/>\n\t<\/div>\n\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues Recht bringt immer auch neue Rechtsunsicherheiten mit sich\u201c, sagte die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Vo\u00dfhoff in einem Interview mit dem \u201eHandelsblatt\u201c zum Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. 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