{"id":6004,"date":"2018-06-29T07:03:01","date_gmt":"2018-06-29T05:03:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/?p=6004"},"modified":"2018-07-02T09:20:29","modified_gmt":"2018-07-02T07:20:29","slug":"herausforderung-neues-pauschalreiserecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/herausforderung-neues-pauschalreiserecht\/","title":{"rendered":"Herausforderung neues Pauschalreiserecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-6004\"  class=\"panel-layout\" ><div id=\"pg-6004-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" ><div id=\"pgc-6004-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-6004-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n\t<p>Mit dem Inkrafttreten des<strong> neuen Pauschalreiserechts am 1. Juli 2018<\/strong> \u00e4ndern sich zum Teil die Rechte und Pflichten von Reiseveranstaltern, so gelten u. a. ab Juli erweiterte Informationspflichten des Veranstalters. Der Deutsche Reiseverband (DRV) sieht die Reisebranche mit dem Inkrafttreten des neuen Reiserechts auch deshalb vor \u201e<strong>gro\u00dfen Herausforderungen<\/strong>\u201c.<\/p>\n<p><strong>Dies betrifft den Reisevertrieb<\/strong>, so unterschiedet das neue Reiserecht hinsichtlich der Buchungsstelle nicht zwischen Reiseveranstalter und Reiseb\u00fcro, sondern fasst diese unter dem Begriff \u201eVertriebsstelle\u201c zusammen. Dementsprechend gelten laut DRV \u201ef\u00fcr Reiseveranstalter, die ihre Leistungen ganz oder teilweise im Direktvertrieb anbieten, die gleichen Vorgaben wie f\u00fcr alle anderen Vertriebstellen auch\u201c. F\u00fcr Reisen im Direktvertrieb gelte: \u201eDem Kunden sind vor Vertragsabschluss wichtige Informationen zu wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Pauschalreise, wie z. B., genaue Zeitangaben zu An- und Abreise, der Reisepreis inklusive Steuern und Geb\u00fchren sowie Name und Anschrift des Veranstalters, zu \u00fcbermitteln\u201c.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Reiseveranstalter im Direktvertrieb<\/strong> sei es wichtig, dass sie selbst alle Pflichten erf\u00fcllen, die sonst beim Vertrieb \u00fcber Reiseb\u00fcros von diesen \u00fcbernommen werden. Dies betrifft insbesondere die vorvertraglichen Informationspflichten.<\/p>\n<p>Bei diesen <strong>vorvertraglichen Informationspflichten<\/strong> sei insbesondere zu beachten, welchen Zeitpunkt der Gesetzgeber hierf\u00fcr definiert hat, erkl\u00e4rt der DRV. Artikel 250 des Einf\u00fchrungsgesetztes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch regele dies in \u00a7 1, Absatz den Zeitpunkt wie folgt: \u201eDie Unterrichtung des Reisenden nach 651d Absatz 1 und 5 sowie \u00a7 651v Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserkl\u00e4rung abgibt.\u201c Das Gesetz sage eindeutig, dass \u201eder Kunde vor Abgabe seiner Willenserkl\u00e4rung (d. h. der positiven Antwort auf die Abschlussfrage des Verk\u00e4ufers) die vorvertraglichen Informationen erhalten muss \u2013 <strong>alles Nachfolgende ist zu sp\u00e4t<\/strong>\u201c. Weiche eine Vertriebsstelle von dieser \u2013 aus Sicht des DRV im Gesetz eindeutig definierten Regelung ab \u2013 sind laut DRV \u201ejuristische Folgen f\u00fcr die Vertriebsstelle nicht auszuschlie\u00dfen\u201c.<\/p>\n<p><strong>Eine weitere \u2013 stark diskutierte \u2013 Neuerung<\/strong> durch die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formbl\u00e4tter. Im Direktvertrieb ist der Veranstalter laut DRV selbst f\u00fcr die richtige Erstellung und \u00dcbermittlung an den Kunden verantwortlich. Die Frage, <strong>welche Formbl\u00e4tter<\/strong> ben\u00f6tigt werden, h\u00e4ngt aber nach Auskunft des DRV wesentlich vom Gesch\u00e4ftsmodell ab und davon, welche Reisen bzw. Reiseleistungen angeboten werden. Informationen zu diesen Punkten bieten die neuen Handlungsempfehlungen des DRV, die Mitglieder auf der Webseite des Verbandes herunterladen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des RDA bringt das neue Reiserecht insgesamt <strong>sowohl Vorteile, als auch Nachteile f\u00fcr die Veranstalter<\/strong> mit sich. Zu den Nachteilen z\u00e4hlt der Bustouristikverband u. a. \u201eunn\u00f6tiger B\u00fcrokratieaufwand durch die nunmehr vorgeschriebene Aush\u00e4ndigung unterschiedlicher Formulare bei jeder Reise, eine Verschlechterung der Rechtslage f\u00fcr Veranstalter im Fall h\u00f6herer Gewalt \u201c. Die Abschaffung der bisherigen Monatsfrist zur Anmeldung reiserechtlicher Anspr\u00fcche, sieht der RDA sehr kritisch. <strong>Als Folge erwartet man<\/strong>, dass die Veranstalter sich deshalb zuk\u00fcnftig damit konfrontiert sehen, dass Reiseg\u00e4ste noch bis zu 24 Monate nach Beendigung der Reise reiserechtliche Anspr\u00fcche stellen k\u00f6nnen. Dass zuk\u00fcnftig Leistungs\u00e4nderungen durch das neue Recht erheblich erleichtert werden und dass es flexibilisierte Fristen bei der Absage der Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl gibt, wertet der Verband hingegen positiv.<\/p>\n<p>F\u00fcr die gerade f\u00fcr Busunternehmen <strong>relevanten Tagesreisen<\/strong> ist zudem die im neuen Pauschalreiserecht verbundene Wertgrenze von 500 Euro wichtig. Diese d\u00fcrfte nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) daf\u00fcr sorgen, dass \u201eTagesreisen in der Praxis kaum noch dem Pauschalreiserecht unterfallen\u201c.<\/p>\n<p>Verb\u00e4nde, unter anderem der Internationale Bustouristikverband RDA sowie bdo-Landesverb\u00e4nde stellen den Unternehmen hierf\u00fcr<strong> Muster-Reisebedingungen<\/strong> zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr die ab dem 1. Juli 2018 geschlossenen Vertr\u00e4ge d\u00fcrfen dann nur die aktuellen AGBs zu Grunde gelegt werden.<\/p>\n<p>Experten erwarten \u00fcbrigens, dass es wegen der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe im neuen Reiserecht durchaus noch Jahre dauern k\u00f6nne, bis umstrittene Formulierungen durch <strong>richterliche Rechtsprechung<\/strong> gekl\u00e4rt sind. Nicht umsonst hatte der RDA nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag Anfang Juni 2017 geurteilt: \u201eAlles in allem stellt sich das neue, umfangreiche und komplizierte Reiserecht nicht gerade als praxistaugliches Meisterwerk des Gesetzgebers dar.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Text: Thomas Burgert<\/p>\n<p>Bildquelle: pixabay\/Gert Altmann<\/p>\n<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><div id=\"pgc-6004-0-1\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-6004-0-1-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-image panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"1\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-image so-widget-sow-image-default-8b5b6f678277-6004\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"sow-image-container\">\n\t\t<img \n\tsrc=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/road-sign-1280251-2-512x362.jpg\" width=\"512\" height=\"362\" srcset=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/road-sign-1280251-2-512x362.jpg 512w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/road-sign-1280251-2-200x141.jpg 200w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/road-sign-1280251-2-768x543.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" title=\"road-sign-1280251\" alt=\"\" \t\tclass=\"so-widget-image\"\/>\n\t<\/div>\n\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Inkrafttreten des neuen Pauschalreiserechts am 1. 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