{"id":6088,"date":"2018-07-13T06:50:45","date_gmt":"2018-07-13T04:50:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/?p=6088"},"modified":"2018-07-18T15:28:33","modified_gmt":"2018-07-18T13:28:33","slug":"dashcam-verbesserte-beweislage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/dashcam-verbesserte-beweislage\/","title":{"rendered":"Dashcam: Verbesserte Beweislage"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-6088\"  class=\"panel-layout\" ><div id=\"pg-6088-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" ><div id=\"pgc-6088-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-6088-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n\t<p>Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) k\u00f6nnen Aufzeichnungen von so genannten Dashcams als<strong> Beweismittel<\/strong> herangezogen werden, wobei das Urteil einen Haken hat: Denn das permanente Aufzeichnen des Stra\u00dfenverkehrs mittels einer Kamera hat das Gericht als weiterhin unzul\u00e4ssig bezeichnet, da dies gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Die BGH-Entscheidung (Urteil vom 15. Mai 2018 \u2013 VI ZR 233\/17, Volltextver\u00f6ffentlichung 9.7.) zu einem konkreten Fall liest sich dann wie folgt: \u201e<strong>Die vorgelegte Videoaufzeichnung<\/strong> ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzul\u00e4ssig. Sie verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf \u00a7 6b Abs. 1 BDSG oder \u00a7 28 Abs. 1 BDSG gest\u00fctzt werden kann.<br \/>\n<strong>Eine \u201epermanente anlasslose Aufzeichnung<\/strong> des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke\u201c sei zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei \u201etechnisch m\u00f6glich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein <strong>dauerndes \u00dcberschreiben der Aufzeichnungen<\/strong> in kurzen Abst\u00e4nden und Ausl\u00f6sen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verz\u00f6gerung des Fahrzeuges.\u201c Dennoch sei die vorgelegte Videoaufzeichnung \u201e<strong>als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar<\/strong>\u201c, schreiben die Richter weiter und begr\u00fcnden dies wie folgt: \u201eDas Geschehen ereignete sich im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorg\u00e4nge auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen aufgezeichnet, die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedermann wahrnehmbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Rechnung zu tragen sei nach Ansicht der Richter auch der \u201e<strong>h\u00e4ufigen besonderen Beweisnot<\/strong>, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet\u201c sei. Auch ein m\u00f6glicher Eingriff in die allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer f\u00fchre \u201enicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen\u201c. Bedeutet die Entscheidung des BGH also \u201eAufnehmen verwerten, aber diese Aufnahmen machen, nein\u201c?<\/p>\n<p>Das BGH-Urteil verbessere trotz seiner Einschr\u00e4nkung die Position f\u00fcr Busbetriebe erheblich, sagt der Versicherungsmakler Dittmeier und f\u00fcgt hinzu: \u201e<strong>Busfahrer sind bei unklaren Situationen oft im Nachteil<\/strong>, denn h\u00e4ufig ist der Bus das gr\u00f6\u00dfere Fahrzeug gegen\u00fcber anderen Verkehrsteilnehmern wie Pkw, Lieferwagen, Radfahrern und Fu\u00dfg\u00e4ngern. Aufgrund der Gef\u00e4hrdungshaftung gehen unklare Unf\u00e4lle daher meist zu Lasten des Busfahrers aus. Ist der Unfallhergang dagegen per Video aufgezeichnet, verbessert sich die Beweislage insbesondere im Rahmen der Gef\u00e4hrdungshaftung.\u201c<\/p>\n<p>Der BGH habe sich nun in dem Fall \u201eausf\u00fchrlich und in vorbildlicher Weise\u201c mit den <strong>Fragen des Datenschutzes und des Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/strong> auseinandergesetzt, f\u00fchrt Thomas Dittmeier, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Dittmeier Versicherungsmakler Gesellschaft aus. Er sieht die bisherige Sichtweise von Dittmeier bei der Verwertung von Videobeobachtungen im Stra\u00dfenverkehr durch den Bundesgerichtshof best\u00e4tigt. \u201eSeit sieben Jahren vertreten wir diese vehement und k\u00e4mpfen daf\u00fcr\u201c, sagt er.<\/p>\n<p>Dittmeier weist bei der BGH-Urteilsbegr\u00fcndung auf den Passus hin, wonach eine<strong> Interessens- und G\u00fcterabw\u00e4gung<\/strong> nach den im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nden vorzunehmen und entsprechend zu entscheiden ist. Daraus sei zu folgern, dass \u201edie Verwertbarkeit von Videos mit einer permanent aufnehmenden Dashcam zwar wahrscheinlich, aber nicht absolut rechtssicher ist\u201c.<\/p>\n<p>Dittmeier setzt auf einen so genannten \u201e<strong>SiDi-Recorder<\/strong>, bei dem die Verwertung aufgrund der anlassbezogenen Aufnahme unproblematischer sei. Dittmeier hat dieses speziell auf die Bed\u00fcrfnisse von Busunternehmen zugeschnittene Ger\u00e4t seit 2011 in Eigenregie weiterentwickeln lassen. Die kleine G-Sensor-gesteuerte Spezial-Videokamera sei mit einem Mini-Unfalldatenschreiber vergleichbar. Die Kamera zeichnet als elektronischer Unfallzeuge automatisch die Verkehrssituation im vorderen Busbereich auf. Sie filmt den Unfall und dessen Begleitumst\u00e4nde und speichert alle relevanten Informationen, wie etwa die Geschwindigkeit des Busses. Die Auswertung kann ein Mitarbeiter des Busunternehmens in Form von Einzelbildern oder als Videofilm selbst \u00fcber einen PC vornehmen. <strong>Die Videos werden f\u00fcr kurze Zeit nachgehalten und anschlie\u00dfend gel\u00f6scht.<\/strong> In die Entwicklung der Spezialkamera f\u00fcr Omnibusse flossen W\u00fcnsche von Busunternehmern ein, betont Dittmeier, der die Kamera seinen Kunden zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p><strong>Auch der ADAC bewertet das BGH-Urteil positiv<\/strong>, es decke sich \u201emit der Forderung des ADAC, dass zumindest kurze anlassbezogene Aufnahmen von Unf\u00e4llen im Stra\u00dfenverkehr zur Kl\u00e4rung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren verwendet werden d\u00fcrfen. Wer nur situativ aufnimmt, sollte diese Aufnahmen auch in einem sp\u00e4teren Verfahren einbringen d\u00fcrfen\u201c, schreibt der Automobilclub, warnt jedoch auch: \u201eGeht es jedoch nur darum, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverst\u00f6\u00dfe anderer anzuzeigen, so \u00fcberwiegt der Datenschutz. Derartige Aufnahmen sollten daher verboten bleiben.\u201c<\/p>\n<p>So hat auch das Bayerische Landesamt f\u00fcr Datenaufsicht bereits angek\u00fcndigt, dass es in Zukunft bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet pr\u00fcfen werde, ob im konkreten Fall <strong>der Erlass eines Bu\u00dfgeldbescheides<\/strong> angezeigt ist. Der gesetzlich festgelegte Bu\u00dfgeldrahmen f\u00fcr derartige Verst\u00f6\u00dfe belaufe sich \u201eauf bis zu 300.000 Euro\u201c. Nach Informationen des ADAC wurden in Hessen erstmals Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngt. \u201eDa mit den Aufnahmen kein wirtschaftlicher Vorteil verfolgt wurde, hielt sich das Bu\u00dfgeld jedoch im unteren Rahmen\u201c, hei\u00dft es weiter.<\/p>\n<p>Der ADAC weist darauf hin, dass a<strong>uch im europ\u00e4ischen Ausland<\/strong> in den meisten L\u00e4ndern bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams fehlen. Nach Ansicht des ADAC \u2013 der sich auf Ausk\u00fcnfte der jeweiligen Automobilclubs beruft \u2013 ist eine Verwendung in folgenden L\u00e4ndern unproblematisch:<br \/>\nBosnien-Herzegowina, D\u00e4nemark, Finnland, Frankreich (soll die Aufnahme als Beweismittel verwendet werden, sind andere Unfallbeteiligte unmittelbar nach dem Unfall \u00fcber die Aufnahmen zu informieren), Gro\u00dfbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen (lediglich f\u00fcr den privaten Gebrauch, Fahrer darf hiervon nicht abgelenkt sein), Polen, Schweden (die Kamera muss leicht entfernbar sein und die Aufnahmen m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberschrieben werden), Serbien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn (Kamera sollte nur eine geringe Aufl\u00f6sung aufweisen, nicht ben\u00f6tigte Daten sollten nach f\u00fcnf Tagen gel\u00f6scht werden und gegen den Zugriff unbefugter Dritter gesch\u00fctzt sein).<br \/>\n<strong>Von einer Verwendung abgeraten wird<\/strong> vom ADAC in den L\u00e4ndern Belgien, Luxemburg, Portugal sowie der Schweiz. Nur mit Genehmigung ist es in \u00d6sterreich m\u00f6glich. Der Automobilclub betont in diesem Zusammenhang, dass sich die Diskussion in vielen L\u00e4ndern noch im Anfangsstadium befinde, daher seien kurzfristige \u00c4nderungen der Rechtslage \u201ein den einzelnen L\u00e4ndern m\u00f6glich\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Volltext zum Urteil VI ZR 233\/17<\/strong>:<br \/>\nhttp:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf&nr=85141<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Text: Thomas Burgert<\/p>\n<p>Bildquelle: Dittmeier Versicherungsmakler<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><div id=\"pgc-6088-0-1\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-6088-0-1-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-image panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"1\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-image so-widget-sow-image-default-8b5b6f678277-6088\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"sow-image-container\">\n\t\t<img \n\tsrc=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Foto_1_Dittmeier-SiDi-Recorder-512x341.jpg\" width=\"512\" height=\"341\" srcset=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Foto_1_Dittmeier-SiDi-Recorder-512x341.jpg 512w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Foto_1_Dittmeier-SiDi-Recorder-200x133.jpg 200w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Foto_1_Dittmeier-SiDi-Recorder-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Foto_1_Dittmeier-SiDi-Recorder-272x182.jpg 272w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" title=\"front window of bus and rainy road\" alt=\"\" \t\tclass=\"so-widget-image\"\/>\n\t<\/div>\n\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) k\u00f6nnen Aufzeichnungen von so genannten Dashcams als Beweismittel herangezogen werden, wobei das Urteil einen Haken hat: Denn das permanente Aufzeichnen des Stra\u00dfenverkehrs mittels einer Kamera hat das Gericht als weiterhin unzul\u00e4ssig bezeichnet, da dies gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) versto\u00dfe. 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