{"id":7757,"date":"2019-02-22T06:03:41","date_gmt":"2019-02-22T05:03:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/?p=7757"},"modified":"2019-02-28T13:46:45","modified_gmt":"2019-02-28T12:46:45","slug":"urlaubsanspruch-ueber-den-tod-hinaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/urlaubsanspruch-ueber-den-tod-hinaus\/","title":{"rendered":"Urlaubsanspruch \u00fcber den Tod hinaus"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-7757\"  class=\"panel-layout\" ><div id=\"pg-7757-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" ><div id=\"pgc-7757-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-7757-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n\t<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei F\u00e4llen zum Thema Urlaubsanspr\u00fcche geurteilt und in beiden F\u00e4llen d<strong>ie Arbeitnehmerrechte gest\u00e4rkt.<\/strong> So besteht nach einem aktuellen Urteil des EuGH der <strong>Urlaubsanspruch auch \u00fcber den Tod hinaus<\/strong>. Als Konsequenz haben die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers gegen\u00fcber dessen ehemaligem Arbeitgeber einen Anspruch, sich das Geld f\u00fcr nicht genommene Urlaubstage auszahlen zu lassen.<br \/>\nDas Gericht stellte dabei ausdr\u00fccklich klar, dass \u201esofern das nationale Recht eine solche M\u00f6glichkeit ausschlie\u00dft\u201c, sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen k\u00f6nnen. Stelle sich heraus, dass eine nationale Regelung \u2013 wie derzeit in Deutschland \u2013 <strong>nicht im Einklang mit dem Unionsrecht<\/strong> ausgelegt werden k\u00f6nne, das nationale Gericht die \u201enationale Regelung unangewendet\u201c lassen muss. Das Gericht habe daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass \u201eder Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine <strong>finanzielle Verg\u00fctung<\/strong> f\u00fcr den von dem Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erh\u00e4lt\u201c, mahnen die europ\u00e4ischen Richter. Die Frage war \u00fcbrigens vor dem EuGH gelandet, weil ein deutsches Arbeitsgericht den Gerichtshof ersucht hatte, sie abschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren. Geklagt hatten in Deutschland zwei Witwen als Rechtsnachfolgerinnen ihrer Ehem\u00e4nner.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hatte bereits 2014 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub <strong>nicht mit seinem Tod erlischt.<\/strong> Fraglich war allerdings, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Verg\u00fctung nach dem nationalen Recht \u201enicht Teil der Erbmasse\u201c wird, wie dies in Deutschland der Fall ist. Au\u00dferdem k\u00f6nne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu erm\u00f6glichen, nach dessen Tod ja nicht mehr verwirklicht werden.<br \/>\nDer Gerichtshof erkannte in seinem Urteil an, dass \u201eder Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann\u201c, hei\u00dft es seitens des EuGH. Doch der zeitliche Aspekt ist laut der Richter eben nur eine der Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub \u2013 <strong>das in der EU ausdr\u00fccklich als Grundrecht verankert ist<\/strong>. Dieses Grundrecht umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und eben den Anspruch auf eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht genommenen Jahresurlaub.<\/p>\n<p>In einem weiteren Urteil befassten sich die europ\u00e4ischen Richter mit dem Urlaubsanspruch noch unter den Lebenden weilender Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer verliere die ihm gem\u00e4\u00df dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen <strong>Anspruch auf eine finanzielle Verg\u00fctung<\/strong> f\u00fcr den nicht genommenen Urlaub nicht automatisch schon allein deshalb, weil er vor Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt habe, urteilten die Richter.<\/p>\n<p>Diese Anspr\u00fcche k\u00f6nnen nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufkl\u00e4rung tats\u00e4chlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber aber beweisen muss, wie die Richter ausdr\u00fccklich betonten.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer sei \u201e<strong>als die schw\u00e4chere Partei des Arbeitsverh\u00e4ltnisses anzusehen\u201c<\/strong> und k\u00f6nne daher davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber ausdr\u00fccklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers aussetzen kann, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis auswirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ist der Arbeitgeber jedoch in der Lage, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, dass \u201eder Arbeitnehmer aus freien St\u00fccken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tats\u00e4chlich wahrzunehmen\u201c, stehe das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und \u2013 bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 dem entsprechenden <strong>Wegfall der finanziellen Verg\u00fctung<\/strong> f\u00fcr den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen.<\/p>\n<p>Wie konkret der Arbeitgeber dabei handeln muss, lie\u00dfen die Richter zwar offen, doch auf jeden Fall haben sie nun die Pflicht, ihre Mitarbeiter daran zu erinnern, dass diese ihren Urlaubsanspruch wahrnehmen. Eine generelle Aufforderung an die Belegschaft, wie beispielsweise \u201ejetzt nehmen Sie bitte mal alle Ihren Urlaub\u201c, gen\u00fcge dabei \u201ewohl nicht\u201c, sagte der Arbeitsrechtsanwalt Christian Hoefs, Arbeitsrechtspartner in der Kanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt gegen\u00fcber der Wirtschaftswoche und f\u00fcgte hinzu: \u201eEs muss wohl konkreter werden in der Art: \u201aFrau X oder Herr Y, Sie sind verpflichtet, Ihren Resturlaub von x Tagen zu nehmen, tun Sie das bitte.\u2018\u201c <strong>Wenn der Arbeitnehmer dem dann nicht nachkomme<\/strong>, k\u00f6nnte der Urlaubsanspruch verfallen. Hoefs betonte dabei ausdr\u00fccklich, dass die M\u00f6glichkeit, den Urlaub zu nehmen, auch realistisch sein muss. Der Arbeitgeber muss \u00a0glaubhaft machen k\u00f6nnen, dass er an den Urlaubsanspruch erinnert hat und der Arbeitnehmer auch Gelegenheit hatte, seinen Urlaub zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Richter stellten in beiden Urteilen weiter fest, dass die vorstehenden Grunds\u00e4tze unabh\u00e4ngig davon gelten, ob es sich um einen \u00f6ffentlichen Arbeitgeber oder einen privaten Arbeitgeber handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Text: Thomas Burgert<\/p>\n<p>Bildquelle: pixabay\/Bin N<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><div id=\"pgc-7757-0-1\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-7757-0-1-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-image panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"1\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-image so-widget-sow-image-default-8b5b6f678277-7757\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"sow-image-container\">\n\t\t<img \n\tsrc=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/digital-art-398342-512x384.png\" width=\"512\" height=\"384\" srcset=\"https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/digital-art-398342-512x384.png 512w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/digital-art-398342-200x150.png 200w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/digital-art-398342-768x576.png 768w, https:\/\/www.bustreff.de\/busmagazin\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/digital-art-398342.png 2048w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" alt=\"\" \t\tclass=\"so-widget-image\"\/>\n\t<\/div>\n\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei F\u00e4llen zum Thema Urlaubsanspr\u00fcche geurteilt und in beiden F\u00e4llen die Arbeitnehmerrechte gest\u00e4rkt. 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