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BMWi: Abschlagszahlungen ab Ende November

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sollen die Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

 

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. Nov. 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende Nov. 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

 

Antragsberechtigt sind:

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Okt. 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Okt. 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % im Nov. 2020 erleiden.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

 

Quelle: BMWi

Bildquelle: pixabay/martaposemuckel

 



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