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Corona-Test vor Schichtbeginn?

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Sind Temperaturmessen und Corona-Test vorm Arbeitsbeginn erlaubt? Darf der Arbeitgeber, Mitarbeiter, die dies ablehnen, den Zugang verweigern? Und wie sieht es mit den Kollegen, die ärztlich eine Freistellung vom Tragen einer Maske attestiert bekommen haben, aus?

Solange noch kein ausreichender Impfstoff zur Verfügung steht, bleibt die ernste Gefahr von Ansteckungen auch am Arbeitsplatz bestehen. Erste Unternehmen verlangen daher von ihren Mitarbeitern vorm Betreten des Betriebsgeländes vorsorgliche Fiebermessungen oder gar Corona-Tests. Ohne diese Gesundheitschecks werden die Kollegen wieder nach Hause geschickt. Aber sind diese Untersuchungen überhaupt rechtmäßig?

Beides, Fiebermessung und Corona-Test, seien rechtlich etwas unterschiedlich zu beurteilen, meint etwa der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Fuhlrott: „Fiebermessen ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Gleichzeitig werden dadurch Gesundheitsdaten der Mit arbeiter verarbeitet. Dies ist arbeits- und datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers das Persönlichkeitsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt“. Das kann durchaus der Fall sein, wenn die Sicherheitsabstände bei der täglichen gemeinsamen Arbeit nicht immer eingehalten werden können. Dann könnte der Arbeitgeber auch gegen den Willen der Mitarbeiter eine derartige Schutzmaßnahme ergreifen. Arbeitnehmer, die das ablehnen, darf dann der Zutritt zur Arbeitsstelle verwehrt werden. Auch kann dann die Lohnfortzahlung gestoppt werden. Corona-Tests gehen rechtlich aber über das Niveau von Fiebermessungen hinaus, so Fuhlrott, weil hier ein Abstrich genommen werden muss, also ein Eingriff geschieht

Einen für die Mitarbeiter verpflichtenden PCR-Test (Polymerase chainreaction; Polymerase Kettenreaktion) plante vor kurzem ein Unternehmen im Großraum Offenburg, der auch mit dem Betriebsrat abgestimmt war. Ein Angestellter sah sich dabei in seinem Recht auf Selbstbestimmung durch den invasiven Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit verletzt, wie das Arbeitsgericht Offenbach in einer Pressemitteilung mitteilte und lehnte daher den Test ab. Er klagte im Wege eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz für den Zugang zum Betrieb und auf sein Recht auf Beschäftigung. Die Richter wiesen aber den Antrag u. a. deswegen zurück, weil eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegt worden war. Aber so ganz einfach ist es nicht mit den vorsorglichen Test am Firmentor, wie Fuhlrott betont: „Verpflichtende Corona-Tests sind von der Eingriffsintensität weitaus höher zu beurteilen als reine Fiebermessungen. Sie können daher nur zulässig sein, wenn der Arbeitgeber ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor in einem Risiko - gebiet aufgehalten hat.“

Auch ein Maskenattest, also die ärztliche Freistellung vom Tragen einer Maske oder eines Gesichtsvisiers, garantiert nicht den Zugang zum Arbeitsplatz. Zu dem Urteil kam das Arbeitsgericht Siegburg (Urt. v. 16.12.2020, Az.: 4 Ga 18/20). Hier hatte der Arbeitgeber aus Gesundheitsschutzgründen gegenüber den Kollegen und Kunden dem maskenbefreiten Mitarbeiter den Zugang verweigert und ihn nach Hause geschickt. Dagegen versuchte sich der Betroffene, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu wehren. Das Gericht gab ebenfalls hier dem Arbeitgeber Recht. „Selbst in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus medizinischer Indikation keine Mund-Nasen-Bedeckung oder ein Gesichtsvisier zu tragen braucht, kann der berechtigte Infektionsschutz für übrige Mitarbeiter und Besucher das Beschäftigungsinteresse des Einzelnen überwiegen. Der Arbeitnehmer darf dann dem fraglichen Mitarbeiter den Zutritt zur Arbeit verwehren“, erläutert Michael Fuhlrott.

 

Bildquelle: Alexandra Koch



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