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Härtefallhilfen für wirtschaftlich bedrohte Unternehmen

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Die Bundesländer ergänzen in Kooperation mit dem Bund noch einmal ihre Corona-Hilfen. Ab sofort können die sogenannten Härtefallhilfen der Länder beantragt werden. Damit soll nun auch Unternehmen und Selbständigen geholfen werden, die in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, aber trotz aller Verbesserungen und Ausweitungen keinen Zugang zu einem bestehenden Hilfsprogramm haben.

Es können in allen Ländern Anträge auf Härtefallhilfe gestellt werden. Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen: www.haertefallhilfen.de.

Was sind die Härtefallhilfen?

  • Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie.
  • Mit den Härtefallhilfen können die Länderauf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
  • Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Eurozur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Wer kann Härtefallhilfe beantragen?

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härteerlitten haben. Eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind.
  • Als Unternehmengilt dabei jede rechtlich selbständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
  • Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
  • Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte(Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.
  • Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

Wo kann die Härtefallhilfe beantragt werden?

  • Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Land beantragt. Auch die Entscheidungüber die Anträge obliegt dem jeweiligen Land. Die Länder richten dazu eine entsprechende Bewilligungsstelle ein, die zum Beispiel aus Vertretern von Ministerien und ggf. weiteren Institutionen besteht.
  • Informationen zur Antragstellung finden Sie unter haertefallhilfen.de. Im Großteil der Länder erfolgt die Antragstellung über die dort verlinkte Antragsplattform. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Antragstellung an anderer Stelle.

Wieviel Härtefallhilfe kann ein Unternehmen bekommen?

  • Die Höhe der Unterstützungsleistungrichtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d.h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
  • Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (insb. Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe).
  • Steuerlichsind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers.

 

Quelle: BMWi

Bildquelle: pixabay/h kama

 



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