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Bustreff.de - BUSNEWS

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Der RDA macht aktuell auf die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf den Weg gebracht hat, um die Covid-19-Pandemie weiter einzudämmen, aufmerksam  Die Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft und ist vorerst bis zum 15. März 2021 gültig. Eine Verlängerung ist jedoch möglich.

Die Verordnung schreibt im Wesentlichen Folgendes vor:

Kontaktreduktion:

  • Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Infektionsschutz zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
  • Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren; die gleichzeitige Raumbenutzung ist auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Betriebsnotwendige Zusammenkünfte sollen soweit wie möglich durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden; ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber gleichwertige Schutzmaßnahmen ergreifen (Lüften, physische Abtrennungen).
  • Im Fall von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Ist die gleichzeitige Raumbenutzung erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die Tätigkeiten dies zulassen; andernfalls muss der Arbeitsgeber gleichwertige Schutzmaßnahmen ergreifen.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten muss der Arbeitgeber die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen und zeitversetztes Arbeiten ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

Mund-Nase-Schutz:

  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken/FFP2-Masken/vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder wenn bei den ausgeübten Tätigkeiten mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
  • Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.

Die Verordnung finden Sie auch online beim BMAS.

 

Bildquelle: pixabay/Orna Wachman



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