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Paketreiseveranstalter: Fallstricke beim Einkauf

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Gruppenreisen sind für viele Busunternehmen, neben dem Anmiet- und Linienverkehr, eine solide und interessante Einnahmequelle. Wer den Einkauf und die Organisation nicht selbst übernehmen möchte, nutzt oft das Angebot von Paketreiseveranstaltern, kurz: Paketern. Diese Unternehmen arrangieren verschiedene Reisebestandteile, wie Flüge, Hotelübernachtungen, Stadtführungen und Fährüberfahrten. Dabei hat der Busunternehmer die Wahl zwischen fertigen Reisepaketen oder individuell nach seinen Wünschen gestalteten Gruppenreiseangeboten. Der Vorteil liegt auf der Hand: Als Großeinkäufer haben Paketer gegenüber Hotels und anderen Tourismuspartnern oft eine deutlich stärkere Einkaufsposition und gibt diese Preisvorteile – zumindest zum Teil – an seine Kunden weiter. Sie verfügen über die entsprechenden Zielgebietskenntnisse, können beraten und Empfehlungen aussprechen und tragen das Risiko bei Überbuchung und Pilotenstreik. Damit es keine böse Überraschung gibt, sollten trotzdem ein paar grundsätzliche Dinge bei der Zusammenarbeit beachtet werden.

Wichtig ist, zu verstehen, welche unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bestehen. Der Gesetzgeber unterscheidet Verträge zwischen Reiseanbieter und Endkunden/Reisenden (b2c) sowie zwischen Unternehmen untereinander (b2b). Während bei Geschäftspartnern vorausgesetzt wird, dass diese ein gewisses unternehmerisches Risiko tragen, stehen Verbraucher unter besonderem Schutz. Im Tourismus geschieht dies unter anderem durch das Pauschalreiserecht (frisch überarbeitet zum 1.7.2018).

Das bedeutet, dass das Busunternehmen als Veranstalter gegenüber dem Endkunden haftbar ist. Daran ändert auch der Einkauf über einen Paketer nichts. Der Veranstalter ist Vertragspartner und damit zuständig und verantwortlich für alle berechtigten Reklamationen und Schäden, die dem Reisegast entstehen. Kommt es also zu einer Reklamation, ist zuerst das Busunternehmen in der Haftung. Sind die Schäden durch den Paketer entstanden, können diese natürlich bei ihm geltend gemacht werden. Allerdings sind beide Vorgänge unabhängig voneinander zu betrachten und basieren auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Die Kundenansprüche ergeben sich aus dem Pauschalreiserecht. Die Ansprüche gegen den Paketer unterliegen den jeweiligen Geschäftsbedingungen. Diese können sich teilweise deutlich vom Pauschalreiserecht unterscheiden. Ein Beispiel: die Reklamation durch einen Endkunden kann seit Juli 2018 bis zu zwei Jahre nach der Reise erfolgen. Hat der Paketreiseveranstalter eine kürzere Reklamationsfrist in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt, bleibt der Busreiseveranstalter möglicherweise auf den Kosten sitzen. Ähnlich verhält es sich mit einem Hotelwechsel. Oftmals behalten sich Paketer die Möglichkeit zur Umbuchung in ein gleichwertiges Haus vor. Dies kann sich der Busunternehmer gegenüber dem Endkunden schon aus Rechtsgründen nicht erlauben.

Auch Zubucher-Reisen, die sich in den letzten Jahren steigender Beliebtheit erfreuen, unterscheiden sich rechtlich nicht. Hierbei handelt es sich oft um Flugreisen, die von Paketern meist in Kleinstkontingenten an verschiedene Reiseveranstalter verkauft werden. So kann zum Beispiel auch ein kleineres Busunternehmen attraktive Flugreisen anbieten, ohne das Risiko zu tragen, eine komplettes Gruppenkontingent verkaufen zu müssen. Was oftmals vergessen wird – die Rolle des Veranstalters bleibt gleich. Entgegen der landläufig zu hörenden Meinung handelt es sich hierbei rechtlich nicht um eine Reisevermittlung, auch wenn keine weiteren Leistungen, wie der Transfer zum Flughafen, angeboten werden. Der Vertragspartner des Endkunden bleibt das Busunternehmen, und damit haftender Veranstalter. Damit liegen die Reklamationsbearbeitung und die Kundengeldabsicherung im Rahmen einer Insolvenzschutzversicherung ebenfalls weiterhin beim Busunternehmen.

Die gute Nachricht: Paketer wissen um die Arbeitsweise ihrer Kunden und passen sich dieser an. Trotzdem ergibt es Sinn, vor Vertragsschluss die AGBs beziehungsweise die konkreten Vertragszusätze genau zu lesen und im Zweifelsfall zu hinterfragen. Besonderes Augenmerk sollte der Busunternehmer dabei auf Fragen der Preisanpassung, der Änderung von Leistungen sowie Reklamationsfristen legen. Wer das beachtet, kann sich durch den Einkauf bei Paketern viel Arbeit, Kosten und unter Umständen Ärger sparen.

 

 

Text: Ina Mewes

Bildquelle: gbk – Gütegemeinschaft Buskomfort e.V.



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