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Erster Überblick zur Überbrückungshilfe IV

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Dem RDA liegen nach eigenen Angaben erste Informationen zu den geplanten „Sonderregelungen der förderfähigen Kosten in der Reisebranche“ im Rahmen der Überbrückungshilfe IV vor.

Das Bundefinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium hatten sich aktuell auf eine Fortführung der Corona-Wirtschaftshilfen verständigt. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.

Demnach sollen Reisebüros und Reiseveranstalter ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen geltend machen können, die in der Zeit von Oktober bis Dezember 2021 hätten stattfinden sollen. Damit wäre eine für den Kölner Verband wichtige Forderung, die er bereits im Vorfeld erhoben hatte, erfüllt.

Weiterhin sollen Reisebüros und Reiseveranstalter entgangene Provisionen bzw. kalkulierte Margen für Reisen als Fixkosten in Ansatz bringen können, die in der Zeit von Januar bis März 2022 hätten stattfinden sollen und in Folge corona-bedingter Reisewarnungen, Einreiseverboten oder innerdeutscher Beschränkungen bzw. 2G-Regelungen storniert wurden. Der Stornogrund darf nicht schon zum Zeitpunkt der Buchung vorgelegen haben.

Darüber hinaus sollen Unternehmen ab einem corona-bedingten Umsatzrückgang von 30 % zum jeweiligen Referenzmonat 2019 antragsberechtigt sein.

Die Liste der förderfähigen Kosten soll im Wesentlichen fortgeführt werden. Marketing- und Werbekosten, die in der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV insgesamt geltend gemacht werden, dürfen nicht höher sein als die vergleichbaren Kostenpositionen in 2019.

Modernisierungs- und Renovierungskosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht mehr gefördert!

Die Anschubhilfe von 20 % soll für die Tourismuswirtschaft auch in der Überbrückungshilfe IV fortgeführt werden. Die Eigenkapitalhilfe soll einheitlich 30 % für besonders betroffene Unternehmen betragen, die bisherige Staffel soll entfallen.

Wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) heute (7.12.2021) mitteilt, ist die Verlängerung der Antragsfrist für KfW-Schnellkredite (078) bis zum 30.4.2022 geplant. Weiterhin sollen die Kreditobergrenzen abhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße auf bis zu 2,3 Mio. Euro erhöht werden.

 

Weitere Informationen:  BMWI

Bildquelle: BMWI (Screenshot)



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