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EuGH: Systematische Arbeitszeiterfassung

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Ein Streit in Spanien brachte die ganze Angelegenheit erst ins Rollen. Dort hatte die Gewerkschaft CCOO von der Deutschen Bank verlangt, die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter in Spanien zu erfassen, um die so die korrekte Zahl der Überstunden ermitteln zu können. Nach Angaben der spanischen Gewerkschaft sei nämlich mehr als die Hälfte der Überstunden nicht erfasst worden. Die Auseinandersetzung ging vor den nationalen Gerichtshof in Madrid und dieser brachte die Streitfrage schließlich vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

In ihrem Urteil bereits vom Mai 2019 gaben die europäischen Richter der Gewerkschaftsseite Recht (Urteil vom 14. Mai 2019, Az: C-55/18). Nach dem Urteil des EuGH sind alle Arbeitgeber in der Europäischen Union verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter „systematisch und komplett zu erfassen“. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer im Betrieb, im Außendienst oder von zu Hause aus arbeiten. Die Richter in Luxemburg verpflichten mit ihrem Urteil die Arbeitgeber dazu, ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System einzurichten, mit dem sich die tägliche Arbeitszeit erfassen lässt.

Eine objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei „für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind, unerlässlich“, heißt es in der Begründung des Urteils. Die Verpflichtung zur Installierung einer solchen Arbeitszeiterfassung ergebe sich aus der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechte-Charta, die jedem Arbeitnehmer eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit garantiert.

Nach dem Urteil des EuGH müssen alle EU-Staaten diese Vorschrift nun in nationales Recht umsetzen. Die Mitgliedstaaten haben also nun die Aufgabe, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines Arbeitszeiterfassungssystems – insbesondere „der von ihm anzunehmenden Form (wie die Richter schreiben) – zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den „Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe bestimmter Unternehmen, Rechnung zu tragen.

Wie die einzelnen Mitgliedsstaaten die Arbeitszeiterfassung nun gestalten, bleibt also zu weiten Teilen ihnen überlassen. Allerdings muss eine nationale Regelung laut EuGH-Urteil dafür sorgen, dass „den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürfen“, fordern die Richter. Sie betonen dabei weiterhin, dass zu berücksichtigen sei, dass „der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt“.

Welche Auswirkungen das Urteil auf die alltägliche Praxis in Deutschland haben wird, ist noch unklar. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte unmittelbar nach dem Urteil die Aufzeichnung von Arbeitszeit als notwendig bezeichnet, um die Rechte der Beschäftigten zu sichern. Arbeitsminister Heil schloss Gesetzesänderungen zwar nicht aus, betonte aber auch, man werde überlegen, für welche Unternehmen man welche Lösungen suche. Dazu werde man das Gespräch mit Gewerkschaften und Arbeitgebern suchen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) warnte vor „Schnellschüssen” in Deutschland und sein Ministerium teilte mit, man werde „prüfen, ob es überhaupt Umsetzungsbedarf aus dem Urteil gibt“. Das Wirtschaftsministerium erklärte weiter, das Urteil lasse einen Auslegungsspielraum und nenne zudem keine bestimmte Frist, in welcher Mitgliedstaaten tätig werden müssten. Im deutschen Recht gebe es nach „derzeitiger Rechtslage bereits umfassende Dokumentationspflichten des Arbeitgebers zur Arbeitszeit“, hieß es aus dem Wirtschaftsministerium.

Auf das Thema Datenschutz bei der Erfassung der Arbeitszeit, weist die Gewerkschaft Verdi hin. Hier seien sich die EU-Richter einig, dass „der für das übergeordnete Recht auf Begrenzung der Arbeitszeit zurückzustehen habe“. Letztendlich müssten hier Gesetzgeber und Betriebsräte dafür sorgen, dass „die Arbeitszeiterfassung nicht zur elektronischen Überwachung der Beschäftigten mutiert“, schreibt Verdi.

Das klingt insgesamt alles noch sehr vage, weshalb Aussagen, mit dem Urteil des EuGH käme die Stechuhr zurück oder es bedeute das Ende der Vertrauensarbeitszeit, wahrscheinlich verfrüht sind. So lautet auch die Einschätzung des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo), dass mit der Entscheidung des EuGH die konkrete Umsetzung noch nicht klar sei. Allerdings sagt der bdo auch: „Bislang steht nur fest, dass eine weitere bürokratische Bürde auf die Arbeitgeber zukommt.“

 

Text: Thomas Burgert

Bildquelle: pixabay/Susanne Plank

 

 



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