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Pauschalreisevertragsgesetz: Neue Gutscheinregelung seit 31.7.2020

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Seit wenigen Tagen ist das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsgesetz“ (Artikel 240 § EGBGB n.F.) nach der beihilferechtlichen Freigabe durch die Europäische Kommission in Kraft. Die Regelung betrifft laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) die Ausgabe von Gutscheinen sowie drei notwendige Voraussetzungen. Das betrifft einen vor dem 8. März 2020 geschlossenen Pauschalreisevertrag, von dem der Reisekunde zurückgetreten ist. Der Reisepreis bzw. dessen Auszahlung ist seitens des Veranstalters noch nicht an den Kunden zurückerstattet worden. Drittens: der Kunde erklärt seinen Verzicht auf die Auszahlung und akzeptiert einen Gutschein.
Auf diesem Gutschein müssen folgende Informationen vermerkt sein:
– Wert des Gutscheins, d.h. Reisepreis oder Anzahlung
– Gültigkeit des Gutscheins (maximal bis 31.12.2021)
– Hinweis, dass der Reisepreis oder die Anzahlung erstattet werden, sollte der Gutschein nicht bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatums eingelöst werden
– Hinweis zur Absicherung bei Insolvenz des Veranstalters

Wer als Kunde bereits einen „normalen“ Gutschein vom Reiseveranstalter erhalten hat, kann darauf bestehen, dass dieser den oben genannten Vorgaben entsprechend angepasst wird. Der Gutschein verliert darüber hinaus seine Gültigkeit, wenn er nicht bis spätestens 31. Dezember 2021 eingelöst wird. Nach Angaben des BMJV gelten folgende Garantieprämien verpflichtend: 0,15 % des Gutscheinwertes für kleines und mittlere Unternehmen sowie 0,25 % für größere Reiseveranstalter. Im Einzelfall ist auch ein Null-Prämie-Lösung möglich, wenn die Verrechnung mit anderen Beihilfen wie der De-minimis-Verordnung oder den geänderten Kleinbeihilfen 2020 der Bundesregierung erfolgt. Das BMJV arbeitet an einer entsprechenden Verordnung, die ebenfalls rückwirkend zum 31. Juli 2020 in Kraft treten soll.

Bildquelle: pixabay/annca



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