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Verbände lehnen Entwurf zur Insolvenzsicherung per Fond ab

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Neue Unruhe in der Branche. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant im Rahmen des Pauschalreiserecht eine Überarbeitung des Kundenschutzes bei Insolvenzen. Ein entsprechender Referentenentwurf, der anstelle einer Insolvenzversicherung einen Reisesicherungsfonds vorsieht, soll aktuell dem Kabinett vorgelegt werden und lag auch den Verbänden zur Stellungnahme vor, die umgehend ablehnenden reagierten.

Die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) verpflichtet Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen, für den Fall ihrer Insolvenz die von den Reisenden erhaltenen Vorauszahlungen sowie den Rücktransport der Reisenden abzusichern. In Deutschland ist diese Vorgabe derzeit in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt. Die Absicherung kann nach der bestehenden Regelung durch Versicherungen oder Bankbürgschaften/-garantien erfolgen, wobei die Haftung der Versicherung oder Bank auf 110 Mio. Euro pro Jahr begrenzt werden kann und auch meist wird.

Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns zeigte aber dem bisherigen Sicherungssystem seine Grenzen – die 110 Mio. Euro reichten nicht aus, um die Vorauszahlungen und den Rücktransport der Reisenden abzusichern.

Der Referentenentwurf schlägt nun vor, die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der in Form einer GmbH errichtet wird und sich überwiegend aus Entgelten der abgesicherten Reiseanbieter finanziert. Das heißt, alle Unternehmen (oberhalb eines Umsatzes von 3 Mio. im Pauschalreisegeschäft) zahlen in den Fond ein und sichern nun gemeinsam – solidarisch statt individuell – Insolvenzen ab.

Die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Mio. Euro wird nach dem Entwurf künftig entfallen. Die Absicherung kann dann nur noch auf 22 % des Umsatzes des abzusichernden Reiseanbieters begrenzt werden (§ 651r Absatz 4 BGB-E). Nur Reiseanbieter, die weniger als drei Mio. Euro Umsatz mit Pauschalreisen erzielen, können sich dann weiter über eine Versicherung oder eine Bank absichern (§ 651r Absatz 2 und 3 BGB-E).

Der Reisesicherungsfonds soll bereits ab dem 1. November 2021 der alleinige Insolvenzabsicherer werden. Insgesamt soll der Reisesicherungsfonds spätestens bis Ende des Jahres 2026 in der Lage sein, Schäden in einer Höhe von bis zu 750 Mio. Euro abzudecken (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 RSG-E).

Die Verbände, wie z. B. RDA und bdo lehnen den Entwurf in seiner bisherigen Form ab. Der RDA betont, dass Risiken, die allein durch große Reiseveranstalterkonzerne entstehen würden, nun dem gesamten Mittelstand aufgebürdet werden sollen. Laut RDA-Präsident Benedikt Esser schaffe dieser Entwurf, wenn er den zum Gesetz wird, massive Ungerechtigkeiten und neuen unnötigen Verwaltungsaufwand.

Um diese Kollektivhaftung zu verhindern, wird angeregt, innerhalb des Reisesicherungsfonds die Branche der Bus- und Gruppentouristik risikotechnisch zu segmentieren und diesem Segment ein eigenes Zielkapital zuzuweisen. Zusätzlich soll nach Vorstellungen des RDA der Zeitraum der Zielkapitalbildung beginnend mit 2023 bis 2031 erweitert werden.

Positiv bewertet der Verband, dass das Ministerium den bisherigen Eingaben des RDA nunmehr gefolgt ist und die Freistellung der Teilnahmepflicht für kleine Reiseanbieter vorgesehen hat. Damit jedoch alle kleinen Reiseveranstalter wirksam von der Teilnahmepflicht ausgenommen werden können, für die im Kontext der Coronapandemie adäquate Versicherungsangebote verfügbar sind, bedarf es einer Erhöhung der Umsatzgrenze von € 3 Mio. auf € 10 Mio. Im Übrigen fordert der Verband die Freistellung von der Teilnahmepflicht für alle Reiseanbieter unabhängig von deren Umsatzgröße, die ihre Risiken am Versicherungsmarkt eigenständig eindecken können.

„Nach einer ersten Durchsicht der vorgelegten Vorschläge ist zu erkennen, dass den Besonderheiten des Busgewerbes keine Rechnung getragen wird“, so äußert sich wiederum der bdo. Mittelständlern kämen zusätzliche Ausgaben und Risiken in erheblichem Umfang zu, während Sonderregelungen für große Reiseveranstalter angedacht sind. Keine ausreichende Berücksichtigung findet demanch im BMJV-Entwurf, dass bei Busreisen kein Risiko in Hinblick auf die Rückführung der Fahrgäste besteht. Auch im Insolvenzfall kehren Busse von touristischen Reisen mit den Passagieren immer nach Deutschland zurück. Es gibt so weder ein realistisches Szenario noch einen Beispielfall, bei dem sich Kosten für Heimreise von Busreisenden ergäben. Derartige Faktoren müssten sich auch in den Kosten für die Fondsbeteiligung der Unternehmen der Bustouristik spiegeln.

 

Bildquelle: pixabay/Gerd Altmann



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