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Verstöße gegen die CoronaEinreiseVO sind Ordnungswidrigkeiten

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Der RDA macht aktuell noch einmal deutlich, dass es sich bei Verstößen gegen die CoronaEinreiseVO um Ordnungswidrigkeiten handelt. Seit dem 30. Januar gilt ein bis zum 17. Februar 2021 befristetes Beförderungsverbot für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. (Link zur entsprechenden „Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV“ (pdf) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) siehe am Textende.)

Dies gilt für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus Ländern, für die das BMG ein besonders hohes SARS-CoV-2-Infektionsrisiko festgestellt hat, weil dort neuartige Varianten des Virus aufgetreten sind.

Ausnahmen von diesem Beförderungsverbot gelten u.a. für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland oder Personen, die in Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen. Geplante Beförderungen von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland muss der Beförderer mindestens drei Tage vor Einreise dem Bundespolizeipräsidium mitteilen. Weitere Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Verordnung im Anhang.

Da es an den Grenzen zu Polen, Tschechien und Österreich Verstöße gegen die CoronaEinreiseVO auch durch Busunternehmen gegeben hat (z.B. fehlende Digitale Einreiseanmeldung), weist das Bundesverkehrsministerium in diesem Zusammenhang dringlich darauf hin, dass es sich bei Verstößen gegen die CoronaEinreiseVO und die CoronaSchV um Ordnungswidrigkeiten handelt. Nur wenn sich alle an die Regeln halten, können weitere Verschärfungen bzw. Verlängerungen der Verbote vermieden werden.

Link zur der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/Corona/Banz-AT-21-12-2020.html

 

Bildquelle: Daimler AG (Symbolbild)



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