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DSGVO: Abmahnwelle sorgt für Unruhe

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hatten Datenschutzexperten eine große Welle an Abmahnungen und hohe Bußgeldzahlungen erwartet. Eine solche war in den ersten Monaten zwar weitgehend ausgeblieben, Entwarnung kann aber nicht gegeben werden – im Gegenteil.

So warnte Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter Stefan Brink bereits Ende Januar 2019 in einem Interview mit „Spiegel-Online“, dass „Fehler jetzt teuer werden“. Dass es bisher noch nicht zu großen Bußgeldzahlungen gekommen ist, erklärte Brink ebenfalls: „Die Aufsichtsbehörden brauchten ein bisschen Vorlauf, weil solche Verfahren unter drei bis vier Monaten nicht abzuwickeln sind. Jetzt werden Bußgelder regelmäßig verhängt, in größerem Umfang und auch mit höheren Beträgen.“ Ein fünfstelliges Bußgeld werde laut dem Datenschutzbeauftragten künftig „keine Seltenheit mehr sein“.

Wie Abmahnungen im großen Stil aussehen können, zeigte zuletzt in der Touristikbranche der Fall des Unternehmens „RS Reisen & Schlafen GmbH“ aus Hamburg, in dessen Namen ein Rechtsanwalt aus Leipzig im Laufe des Jahres 2018 zahlreiche Abmahnungen verschickt hat. Adressaten waren dabei vor allem Reisebüros und kleine bis mittelgroße Reiseveranstalter und so hatte beispielsweise der Gesamtverband des Verkehrsgewerbes Niedersachsen (GVN) bereits im Herbst 2018 vor den Aktivitäten der „RS Reisen & Schlafen GmbH“ gewarnt.

Abgemahnt wurden dabei insbesondere Wettbewerbsverstöße in Gestalt fehlerhafter bzw. fehlender Pflichtangaben im Impressum der Website. So berichtet die Anwaltskanzlei „Jansen & Jansen Rechtsanwälte“ aus Köln, im Namen der RS Reisen & Schlafen GmbH werde unter anderem die fehlende Angabe des Registergerichts oder fehlende Angabe der Registernummer, die fehlende Angabe der Rechtsform sowie eine unterbliebene Verlinkung auf die OS-Plattform abgemahnt. „In den uns vorliegenden Abmahnungen werden Gegenstandswerte von 6.000 bis 20.000 Euro angesetzt“, teilte die Kanzlei mit. Die sich daraus ergebenden und die von dem Leipziger Rechtsanwalt geltend gemachten Abmahnkosten würden zwischen 571,44 Euro bis 1.171,67 Euro (inkl. Umsatzsteuer) betragen.

Nachdem Abmahnungen bereits im Frühjahr und im Sommer verschickt worden waren, erfolgte eine weitere große Abmahnwelle im Namen der RS Reisen & Schlafen GmbH dann im Dezember 2018. Verschickt werden diese Abmahnungen zum einen von der bereits bekannten Leipziger Rechtsanwaltskanzlei Pollack, sowie nun auch von der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte. Dabei sollen die abmahnenden Kanzleien den Druck erhöht haben und die RS Reisen & Schlafen GmbH drohte Medienberichten zufolge abgemahnten Reisebüros nun auch mit Inkassomaßnahmen.

Der Deutsche Reiseverband (DRV) unterstützt seine Mitgliedsunternehmen und rät betroffenen Reisebüros und Reiseveranstaltern von der RS Reisen & Schlafen GmbH einen Nachweis zur deren aktueller gewerblicher Tätigkeit zu fordern. Denn eine Abmahnung kann nur erfolgen, wenn das abmahnende Unternehmen im direkten Wettbewerb zu dem Unternehmen steht, das von ihm abgemahnt wird. Bei der RS Reisen & Schlafen GmbH gebe es jedoch Anzeigen dafür, dass dies nicht der Fall ist. Betroffene Unternehmen können sich per Mail unter der Adresse info@drv.de an den DRV wenden.

Die Kanzlei Jansen & Jansen Rechtsanwälte, die seit Jahren auf die Vertretung von Reiseunternehmen spezialisiert ist, rät allen Adressaten einer Abmahnung durch die RS Reisen & Schlafen GmbH, „die vorformulierte und mitgeschickte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht zu unterschreiben“, da diese in der Regel zugunsten des Abmahnenden formuliert sei. Vor einer rechtlichen Überprüfung sollen auch keine Zahlungen getätigt werden, denn: „Oftmals sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht gerechtfertigt und der zu Grunde gelegte Streitwert zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten zu hoch.“ Abgemahnte Unternehmen sollten allerdings auch nicht untätig bleiben und die gesetzten Fristen verstreichen lassen, da die Gefahr besteht, dass eine einstweilige Verfügung gegen sie erlassen wird.

Anfang 2019 wurde zudem bekannt, dass die RS Reisen & Schlafen GmbH damit begonnen hat, Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen einzufordern. So wurde berichtet, dass es Forderungen von 2.000 Euro wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform gibt, die zunächst unmittelbar ohne Anwalt eingefordert worden seien, wie der Rechtsanwalt Niklas Plutte auf der Website seiner Kanzlei mitteilt. Gleichzeitig werde die „Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung mit erhöhtem Vertragsstrafeversprechen von mindestens 5.100 Euro verlangt“, erklärte Plutte weiter. Die Kanzlei Plutte aus Mainz hat auch eine „Abmahnliste“ mit abgemahnten Unternehmen im Internet veröffentlicht, die mit Stand vom April 2019 insgesamt 244 Abmahnungen durch die RS Reisen & Schlafen GmbH zählt.

Mehrere Betroffene sollen allerdings inzwischen Strafanzeigen gegen die RS Reisen & Schlafen GmbH sowie deren Geschäftsführerin erstattet. Gegen das Unternehmen bzw. die Geschäftsführerin werde „zumindest ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführt“, teilte Plutte abschließend mit.

 

Thomas Burgert

Bildquelle: pixabay/TPHeinz

 

 

 

 



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