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Gewerbesteuerlichen Hinzurechnung: RDA begrüßt Urteilsbegründung

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gestern das mit Spannung erwartete Urteil vom 25. Juli 2019 im Fall Frosch-Sportreisen zur „Gewerbesteuerlichen Hinzurechnung“ veröffentlicht. Bereits im Revisionsverfahren (AZ: III R 22/16) hatte der BFH entschieden, dass Hoteleinkäufe eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Der RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. (RDA) begrüßt das Urteil und sieht in der Begründung Anzeichen dafür, dass die Entscheidung wegweisend ist.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Hotelzimmer kein (fiktives) Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, sondern Umlaufvermögen. Der BFH setzt sich in diesem Rahmen umfassend mit der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auseinander und erörtert, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere, sondern „eine nur vorübergehende Eigentümerstellung, wie sie bei der Anschaffung weiterzuveräußernder Waren besteht“. Dies ist ein typisches Anzeichen dafür, dass Umlaufvermögen vorliegt. Damit vergleicht der BFH den Reiseveranstalter mit einem Händler. Eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG würde jedoch (fiktives) Anlagevermögen voraussetzen.
Weiterhin bestätigt der Senat, dass die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Reisevorleistungen von Reiseveranstaltern nach dem Gesetzgebungsverfahren (Unternehmenssteuerreformgesetz 2008) nicht erfolgen sollte und auch gesetzlich nicht gerechtfertigt sei, da in dem Einkauf von Hotelzimmern keine Finanzierungsfunktion liege.
Offengelassen werden konnte, ob es sich bei den gezahlten Entgelten für die Hotelüberlassung überhaupt um Mietzinsen i. S. d. § 8 GewStG handelt.
„Angesichts der ausführlichen und schlüssigen Begründung der Entscheidung im Urteil kann die Branche aufatmen“, erklärt Sören Münch, Steuer-Experte des RDA. „Sie gibt Anlass zur Hoffnung, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch flächendeckend anwenden muss und die Urlaubssteuer endgültig vom Tisch ist.“
Um das Urteil allgemeinverbindlich zu machen, fordert der RDA vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch, das Urteil umgehend im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

 

Bildquelle: pixabay/StockSnap



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