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Warum Kurzarbeit den Urlaubsanspruch reduzieren kann

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Viele Unternehmen schicken – aufgrund corona-bedingter ausbleibender Aufträge oder Gäste – ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit oder haben dieses bereits getan. Was wenige Mitarbeiter wissen dürften ist, dass sich damit u. U. auch der Anspruch auf Urlaub verändert, wie der VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte – betont.

„Dieser kann sich dann reduzieren, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit regelmäßig an weniger Tagen in der Woche arbeiten als vorher. Dann kann der Urlaubsanspruch anteilig für den betreffenden Zeitraum in dem Maße reduziert werden, wie sich die Arbeitszeit in diesem Zeitraum verringert hat“, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel. Soweit so klar, denn die Urlaubstage stehen im Verhältnis zu den Arbeitstagen.
Arbeiten die Mitarbeiter in Kurzarbeit allerdings weiterhin an allen Arbeitstagen, jedoch mit weniger Stunden pro Tag bzw. an einzelnen Werktagen, dann – laut Volker Görzel – ändert sich der Urlaubsanspruch nicht. Das Urlaubsentgelt wiederum, also das Gehalt, das während des Urlaubs eines Arbeitnehmers weiter vom Arbeitgeber bezahlt wird, ist von der Kurzarbeit gar nicht betroffen.

Übrigens, wer seinen bereits genehmigten Urlaub wegen der Pandemie verschieben und seine eingereichten Urlaubstage zurückgeben will, kann dieses nicht einseitig tun, sagt das Arbeitsrecht. „Das Argument, dass der Urlaub jetzt ja nicht wirklich genutzt werden könne, ändert daran nichts. Den für 2020 vereinbarten Urlaub zurückzunehmen ist nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich“, erläutert Volker Görzel.

Umgekehrt kann ein Arbeitgeber auch in Corona-Zeiten seinen Mitarbeiten grundsätzlich nicht vorschreiben, wann sie ihren Urlaub zu nehmen haben. Oder ihnen gar verbieten in Regionen mit erhöhter Ansteckungsgefahr Urlaub zu machen. Die Kollegen sind frei in ihrer Entscheidung, wann sie ihre Auszeit nehmen wollen. Der Chef müsse diese Wünsche auch so berücksichtigen, unterstreicht der Jurist. Allerdings wird dieses Recht dadurch eingeschränkt, wenn der Urlaubswunsch im Widerspruch zu „dringenden betrieblichen Interessen“ steht. Will meinen, wenn Arbeitsabläufe aufgrund der Urlaubsplanung im Unternehmen dann nicht mehr funktionieren würden. Der klassische Fall wäre, dass nicht alle Mitarbeiter einer Abteilung gleichzeitig abwesend sein können, weil damit der komplette Betriebsteil nicht mehr handlungsfähig wäre.

Wohin die Mitarbeiter reisen, ist reine Privatsache. Hierauf hat die Firmenleitung keinen Einfluss zu nehmen. Volker Görzel: „Allerdings kann der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern. Dies geht, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet arbeitsunfähig geworden ist. Bei einem Urlaub in einem Risikogebiet ohne triftigen Grund, kann man ein Verschulden annehmen“.

Text: Dirk Sanne
Bildquelle: pixabay/succo



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