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Senkung der Umsatzsteuer ab Juli

Datum: Quelle: BUSMAGAZIN

Mit dem Juli sinkt die Regelumsatzsteuer auf 16 % - aber nur bis zum Jahresende dann wird sie wieder auf den alten Satz von 19 % angehoben. Aber nicht nur die Umsatzsteuer sinkt vom 1. Juli bis 31. Dez. 2020. Auch der ermäßigte Steuersatz fällt in diesem Zeitraum von 7 auf 5 %. Zudem sinkt der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 (1.7.2020: 5 %, 1.1.2021: 7 %, 1.7.2021: 19 %).
Basis für diese anstehenden Regeländerungen ist das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise.
Durch die temporäre Senkung der Steuer und dem anschließenden Wiederanhebens des Satzes müssen Unternehmen nun genau darauf achten, dass sie den jeweils richtigen Umsatzsteuersatz wählen. Besonders bei Leistungen, die im Zeitraum des einen Steuersatzes beginnen und in einem anderen – niedrigen oder wieder höheren – enden, kann das zu einer Herausforderung werden. Unternehmer müssen hier jeweils prüfen, was ist entscheidend für die Bestimmung des richtigen Steuersatzes. Und das ist grundsätzlich der Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung.
Denn für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die in Rechnung gestellte Leistung - nach umsatzsteuerlichen Regelungen - ausgeführt worden ist (BMF-Schreiben vom 30.6.2020, Tz.4 mit Hinweis auf Umsatzsteuer-Anwendungserlass 12.1 Abs.3).
Bei einer Busfahrt (bei einheitlicher Leistung) wäre z. B. dieser Zeitpunkt das Ende der Fahrt. Entgeltvereinbarungen, Rechnungsdatum oder beispielsweise der Vertragsabschluss sind dagegen in dem Fall irrelevant für die Ermittlung der korrekten Umsatzsteuer. Bei einem Flug wäre das Flugende, bei Hotelübernachtungen der Checkout und bei Pauschalreisen wiederum das Reiseende der jeweils richtige Zeitpunkt.
Sogenannte Dauerleistungen, zu denen z. B. Miet-, Leasing,- oder Wartungsverträge zählen, werden nach umsatzsteuerlichen Regelungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungs- und Abrechnungszeitraum endet (BMF, aaO, Tz. 24 mit Hinweis auf UStAE 13.1 Abs. 3).
Wer hier den falschen Zeitpunkt wählt, weist irrtümlich entweder einen zu hohen oder zu niedrigen Umsatzsteuersatz aus. Im ersten Fall eines unrichtigen Steuerausweises wird die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c UStG) bis die Rechnung korrigiert ist. Der Leistungsempfänger als Unternehmer kann jedoch nur die korrekte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Wichtiger Hinweis: Der kommende Juli gilt noch als Übergangsfrist, in welchem nach den bisherigen Regeln die Umsatzsteuer ausgewiesen werden kann. Mit dem August ist mit dieser „Schonfrist“ dann vorbei.

Bildquelle: pixabay/Bru-No



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